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§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen
„Stadtverband Kölner Schützen von 1901 e.V.“ und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr. VR 6990
eingetragen.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Köln
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Aufgaben und
Ziele
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
(a)
Förderung und Ausübung des
Schießsports
(b)
Förderung und Erhaltung des
althergebrachten Brauchtums im Kölner Schützenwesen
§ 2a
Vereinstätigkeit
(1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch
-
die Betreibung des Schießsports als
Breitensport und Leistungssport,
-
ein Hinwirken auf eine sachgerechte
Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen,
-
ein Hinwirken zur Förderung des
Nachwuchses in den schießsportlichen Vereinen mittels
Durchführung eines
altersgerechten Schießsports für Kinder oder
-
Jugendliche, durch die formale
Prüfung, ob jeder Mitgliedsverein seinen waffenrechtlichen,
sportrechtlichen und
ordnungsbehördlich Verpflichtungen nachkommt,
-
das Ausrichten des
Stadtkönigschießens,
-
die Koordination und Kooperation im
Bereich des Kölner Schützenwesens,
-
die Vertretung der Mitgliedsvereine
gegenüber Behörden, insbesondere denen der Stadt Köln sowie
Sportverbänden,
-
die Pflege der Kontakte zu
Partnerstädten der Stadt Köln und der übrigen im Einzugsgebiet
des Vereins gelegenen
Kommunen und Kreise im Bereiche des Schießsports.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Seinem
ideellen Zweck ist die zur Erreichung der Vereinsziele
erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.
(2) Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösen oder bei Aufhebung des Vereins
nicht mehr als ihre eventuell eingezahlten Kapitalanteile (nicht
Beiträge) und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen
zurück.
(3) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(4) Alle
Inhaber von Vereinsämtern und Mitglieder von Ausschüssen sind
ehrenamtlich tätig. Die im Interesse des Vereins entstandenen
Auslagen werden in der vom geschäftsführenden Vorstand
festgesetzten Höhe erstattet. Für besonders beanspruchte
Mitglieder kann der geschäftsführende Vorstand eine
Aufwandsentschädigung beschließen.
(5) Der
Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied
kann werden:
a) jede rein schießsportlich tätige Vereinigung,
b) jede Vereinigung, die das Brauchtum der Schützen pflegt,
c) jede Vereinigung, deren Ziel die Förderung des
Schießsports bzw. die Förderung der
Erhaltung des althergebrachten Brauchtums im Schützenwesen ist.
Diese müssen im Kölner Stadtgebiet
bzw. den angrenzenden Landkreisen ansässig sein. Als
außerordentliche Mitglieder können die im Stadtgebiet Köln und
den angrenzenden Kreisen tätigen Gliederungen der nach dem
Waffengesetz anerkannten Schützenverbände aufgenommen werden.
(2) Zur Aufnahme eines
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes ist ein
schriftlicher, an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Über die Aufnahme
entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung der
Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand ist nicht
anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Mit
der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzung und Ordnungen
des Vereins an. Durch die Aufnahme einer Schützenvereinigung als
ordentliches Mitglied werden die dieser Schützenvereinigung
angehörige Einzelmitglieder mittelbare Mitglieder des
Stadtverbandes.
(5) Einzelpersonen,
die sich in besonders herausragender Weise um den Stadtverband
oder das Schützenwesen verdient gemacht haben, können vom
geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Der Beschluss muss einstimmig bei Anwesenheit aller Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes gefasst werden.
Ein Vorstandsmitglied, das nach dem Auscheiden aus dem Amt zum
Ehrenmitglied ernannt wird, führt den nachstehenden Ehrentitel:
a)
Stadtschützenmeister:
Ehrenstadtschützenmeister,
b)
Schatzmeister: Ehrenschatzmeister,
c)
Geschäftsführer:
Ehrengeschäftsführer,
d)
Übrige Vorstandsämter:
Ehrenstadtschießmeister.
§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, durch Ausschluss und durch Streichung aus der
Mitgliederliste.
(2) Der Austritt
kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und
nur mit einer Frist von 6 Monaten auf den Schluss eines
Kalenderjahres erfolgen. Der ausscheidende Mitgliedsverein
bleibt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge für das
laufende Jahr zu bezahlen.
(3) Ein
Mitgliedsverein kann ausgeschlossen werden, wenn er gegen die
Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, insbesondere in den
Fällen schweren Vergehens gegen die Satzung, sowie bei
Schädigung des Ansehens des Kölner Schützenwesens. Der
Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden
Mitgliedsvereine. Der beantragte Ausschuss muss in die
Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesondert aufgenommen
werden; zu dieser Mitgliederversammlung ist der betroffene
Verein unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat
zu laden.
(4) Die
Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt auf Beschluss des
Vorstandes, wenn der Mitgliedsverein einen Jahresbeitrag trotz
Mahnung mit Einschreibebrief, in der auf die bevorstehende
Streichung hingewiesen worden ist, nicht bezahlt hat. Die
Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung an die letzte
bekannte Anschrift als „unzustellbar“ zurückkommt. Die
Streichung wird dem Mitglied nicht nochmals besonders bekannt
gemacht.
§ 6 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
(1) Alle
Mitgliedsvereine haben das Recht, an den Veranstaltungen des
Stadtverbandes teilzunehmen und die Verbandseinrichtungen zu
benutzen.
(2) Die
Mitgliedsvereine sind ferner berechtigt, die Hilfe des
Stadtverbandes in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei
Schwierigkeiten mit Behörden, Verbänden, etc., um ihre
Interessen und Aufgaben besser durchsetzen zu können.
(3) Der
Stadtverband ist verpflichtet, den Mitgliedervereinen nach
besten Kräften zu helfen. Die dem Stadtverband durch die
geleistete Hilfe oder Unterstützung entstandenen Kosten sind zu
erstatten.
(4) Die
Mitglieder haben die Pflicht, ihren Beitrag pünktlich zu
entrichten und den Stadtverband nach besten Kräften zu fördern
sowie an seinen Veranstaltungen in dem für sie zumutbaren Maße
teilzunehmen.
§ 7 Beiträge
(1) Der
Mitgliedsbeitrag und eventuelle Umlagen werden
auf der Mitgliederversammlung für
das laufende Jahr festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag muss
spätestens zum 30. September eines jeden Jahres entrichtet
werden. Die Fälligkeit eventueller Umlagen wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Außerordentliche und
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht sowie von der
Pflicht zur Zahlung der Umlage befreit.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9-11), der
gesetzliche Vorstand (§12) und der erweiterte Vorstand (§13).
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung
wird jährlich als Jahreshauptversammlung im ersten Halbjahr des
Kalenderjahres abgehalten.
(2)
Eine außerordentliche Versammlung
ist zu berufen, wenn das Interesse des Stadtverbandes erfordert
oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von
Gründen und des Zwecks es beantragt.
(3)
Die Jahreshauptversammlung ist
alleine zuständig für:
(a) die Entgegennahme der
jährlichen Geschäfts- und Kassenprüfberichte
(b) Entlastung des Vorstandes
(c) Satzungsänderungen
(d) Wahl des
Kassenprüfungsausschusses und des Ehrenrates
(e) die sonstigen in der
Satzung genannten Fälle.
§
10 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Zu einer
Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer durch einen
einfachen Brief, unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die
Einladung muss den Mitgliedsvereinen wenigstens 14 Tage vor der
Versammlung zugegangen sein.
(2)
Die Tagesordnung für die
Jahreshauptversammlung wird vom gesetzlichen Vorstand
festgelegt. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen
schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden
und sollen ihm nach Möglichkeit im ersten Monat des
Geschäftsjahres vorliegen. Diese Anträge sind in der
Tagesordnung zu bezeichnen. Andere Anträge können nur behandelt
werden, wenn sie spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin
dem Vorstand zugegangen sind. Die so noch rechtzeitig
eingegangenen Anträge müssen den Mitgliedern vor der Versammlung
nicht mehr gesondert bekannt gegeben werden. Anträge im Sinne
dieses Absatzes sind Anträge jeglicher Art.
(3)
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr
ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Drittel der
Mitgliedsvereine vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss
vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine zweite Hauptversammlung
mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist dann in
jedem Falle beschlussfähig.
§ 11 Sitz und
Stimmrecht
(1) Auf den
Mitgliederversammlungen werden die Mitgliedsvereine durch
jeweils höchstens zwei Delegierte vertreten. Nur diese
Delegierten haben Stimmrecht.
(2) Außerordentliche
Mitglieder, die bis zu 2 Vertreter entsenden dürfen, nehmen an
den Versammlungen mit beratender Stimme teil.
§
12 Vorstand
(1) Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden
Vorstand (Vorstand i.S.d. § 26 BGB) vertreten. Dieser besteht
aus
a)
dem Stadtschützenmeister,
b)
dem Stellvertretenden
Stadtschützenmeister,
c)
dem Schießleiter,
d)
dem Schatzmeister,
e)
dem Geschäftsführer
Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsbefugt.
(2) Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus 5 Personen, die aus
unterschiedlichen Mitgliedsvereinen kommen müssen.
(3) Die
Vorstandsmitglieder sind im Innenverhältnis verpflichtet, nach
außen wirksame Erklärungen nur im Einvernehmen mit dem
Stadtschützenmeister bzw. mindestens einem weiteren
geschäftsführenden Vorstandsmitglied abzugeben.
(4)
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur
Vorstandsitzung seine Mitglieder frist- und formgerecht
eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Ergibt sich bei der Beschlussfassung Stimmengleichheit, so
entscheidet die Stimme des Stadtschützenmeisters, bei dessen
Abwesenheit die des Sitzungsleiters. Näheres bestimmt die
Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 13 Erweiterter
Vorstand
(1) Zur Unterstützung des gesetzlichen Vorstandes wird
ein erweiterter Vorstand gebildet. Dieser besteht
aus
a)
den zwei stellvertretenden
Schießleitern,
b)
dem Jugendreferenten
(Jugendschießleiter),
c)
dem Organisationsleiter für
Veranstaltungen,
d)
dem Organisationsleiter für das
Festbuch,
e)
dem Pressesprecher.
Der jeweilige Stadtschützenkönig
gehört dem erweiterten Vorstand an und ist dort rede-, antrags-
und stimmberechtigt.
(2) Als
Schießleiter bzw. Jugendschießleiter kann nur gewählt werden,
wer die notwendigen, gesetzlich geforderten Qualifikationen im
Zeitpunkt der Wahl erfüllt.
(3)
Aufgabenverteilung, Zuständigkeit, Vertretung und
Beschlussfassung werden in der Geschäftsordnung des Vorstandes
geregelt, die sich der erweiterte Vorstand auf Vorschlag des
geschäftsführenden Vorstandes gibt. Hinsichtlich der
Beschlussfassung gilt, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des
Stadtschützenmeisters entscheidet, bei dessen Abwesenheit die
des Sitzungsleiters.
§ 13a Ämter und
Ausschüsse
(1) Der
geschäftsführende Vorstand bestellt einen Justitiar. Bestellt
werden kann nur, wer die Befähigung zum Richteramt hat. Der
Justitiar nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und an der
Mitgliederversammlung teil; er hat dort Rede- und Antragsrecht,
jedoch kein Stimmrecht.
(2) Weitere
Ämter und Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden. Die
Beauftragung mit einem Amt und die Berufung in einen Ausschuss
erfolgen durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes.
Personen, die mit einem Amt beauftragt wurden, führen die
Bezeichnung Beisitzer.
3) Die Amtszeit
des Justitiar sowie der Beisitzer und der Ausschüsse endet
spätestens mit der Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes,
der diese bestellt hat.
§ 14
Geschäftsführung
(1) Der
Geschäftsführer nimmt die Geschäfte der laufenden Verwaltung
wahr. Die in § 13 genannten Fachreferenten stehen ihm dabei
beratend zur Seite. Ein Weisungsrecht diesen gegenüber besteht
nicht.
(2) Die
Geschäftsführung besteht aus dem Geschäftsführer und den in § 13
Abs. 1 genannten Fachreferenten. Die Geschäftsführung führt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des gesetzlichen
Vorstandes durch. Sie erarbeitet für die Mitgliederversammlung
Vorschläge zur Durchführung und Vergabe der Veranstaltung,
insbesondere des Stadtkönigsschießens und sportlicher
Wettkämpfe.
§ 15 Wahl und
Amtsdauer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf
ihrer Jahreshauptversammlung den gesetzlichen Vorstand für die
Dauer von vier Jahren.
Ebenso wählt die Mitgliederversammlung für vier Jahre den
erweiterten
Vorstand (§13 Abs. 1),
allerdings zeitversetzt um 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Es können nur Personen
gewählt werden, die Mitglied in einem Mitgliedsverein sind. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft im Mitgliedsverein endet auch das
Amt als Vorstands- oder Ausschussmitglied des Stadtverbandes.
Scheidet ein Mitglied des gesetzlichen und erweiterten
Vorstandes vorzeitig aus, so ist in der nächsten
Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
§ 16 Kassenprüfung
(1) Zur Prüfung des vom Schatzmeister
jährlich vorzulegenden Rechnungsberichtes werden drei
Kassenprüfer gewählt. Diese
müssen Mitglied in einem Mitgliedsverein sein und dürfen weder
dem
geschäftsführenden noch dem
erweiterten Vorstand angehören und auch sonst kein Amt i.S.d. §
13a
der Satzung innehaben.
(2) Die
Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung für das
nächste Rechnungsjahr gewählt. Einmalige Wiederwahl
ist zu lässig.
(3) Der
Rechnungsbericht des Schatzmeisters ist von mindestens zwei
Kassenprüfern zu prüfen und zu unterzeichnen. Der
Prüfungsbericht ist in der Jahreshauptversammlung vorzutragen,
mit einer Empfehlung zur Frage der Entlastung des Vorstandes.
§ 17 Ehrenrat
(1) In besonders schwierig gelagerten Fällen sowie bei
Differenzen zwischen Vorstand und
Mitgliederversammlung und bei Differenzen von
Mitgliedsvereinen untereinander kann die
Hauptversammlung die Bildung eines Ehrenrates
beschließen. Dieser besteht aus vier von der
Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern und
dem Justitiar.
(2) Als
Mitglieder des Ehrenrates können nur stimmberechtigte Delegierte
der Mitgliedervereine gewählt werden. Ein Mitgliedsverein
darf
jedoch
nicht mehrfach im Ehrenrat vertreten sein.
(3) Der Ehrenrat wird nach
Abschluss des anstehenden Problems wieder aufgelöst.
§ 18
Beschlussfähigkeit der Organe
(1) Soweit in
dieser Satzung nicht anders bestimmt, fassen Organe des
Stadtverbandes Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(2) Eine Satzungsänderung kann auch mit den
Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn alle
Mitgliedsvereine ordnungsgemäß geladen wurden und dies zu
Protokoll festgestellt ist.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die
Niederschrift einzusehen. Wichtige Mitgliederversammlungs- und
Vorstandsbeschlüsse werden durch Rundschreiben an alle
Mitglieder bekannt gegeben.
(3) Eine
Änderung der Aufgaben und Ziele des Stadtverbandes (§ 2 der
Satzung) kann nur mit Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder
beschlossen werden; die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(4) Es wird
durch Handzeichen abgestimmt. In der Mitgliederversammlung muss
schriftlich und geheim abgestimmt werden, wenn mindestens zwei
Mitgliedsvereine dies beantragen.
§ 19 Wahlen
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen
den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben,
eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die
meisten Stimmen erhalten hat. Sollten mehrere Kandidaten die
gleiche Stimmenanzahl haben, wird solange nach diesem Modus
weiter gewählt, bis eine Stichwahl stattfinden kann.
§
20 Protokolle
(1) Über die
Sitzung der Organe des Stadtverbandes ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und nach
Genehmigung durch das betreffende Organ vom Vorsitzenden zu
unterschreiben.
(2) Jeder Mitgliedsverein ist berechtigt, die
Niederschrift einzusehen.
§ 21
Ausführungsbestimmungen
(1) Der gesetzliche Vorstand
kann zusammen mit den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes zu
dieser Satzung Ausführungsbestimmungen mit 2/3
Mehrheit beschließen.
(2) Diese
Ausführungsbestimmungen können besondere Bestimmungen zur
Geschäftsordnung, zur Kassenordnung und zur Schießordnung
enthalten. Weiterhin können die Aufgabenbereiche der einzelnen
Vorstandsmitglieder, der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
und der Ausschüsse die Funktionen der einzelnen Amtsinhaber
sowie deren Weisungs- und Vertretungsbefugnisse festgelegt
werden.
§ 22 Schießsport
Für schießsportliche Veranstaltungen und Brauchtumsschießen sind
in erster Linie die vom Schießleiter und den stellvertretenden
Schießleitern verfassten Bedingungen in der Ausschreibung
maßgeblich. Ergänzend gelten für die Austragung von
Stadtmeisterschaften u. ä. Sportveranstaltungen die jeweils
gültigen Richtlinien des Deutschen und Rheinischen
Schützenbundes. Für Brauchtumsschießen gelten ergänzend die
Bestimmungen des Bundes der historischen Schützenbruderschaften.
§ 23 Personen und
Sachversicherungen
(1) Der
Stadtverband übernimmt im Rahmen seiner Veranstaltungen keine
Haftung für Personen- und Sachschäden. Die Haftung wird im
Rahmen der bestehenden Sport- und Haftpflichtversicherung der
Mitgliedervereine abgewickelt.
(2) Für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden jeglicher Art, welche im Zusammenhang mit der
Vorstands- und Geschäftsführungstätigkeit entstehen, und für die
einzelne Vorstandsmitglieder bzw. die mit der Geschäftsführung
beauftragten Person persönlich in Anspruch genommen werden
können, ist der Verein zur Freistellung verpflichtet. Diese
Freistellung gilt nur insoweit, als die Schäden nicht nur auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
§ 24 Auslösung des
Vereins, Vermögensverwendung
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Die Liquidation erfolgt
durch den gesetzlichen Vorstand.
(3)
Das nach Beendigung der
Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Köln, die es
unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige
mildtätige Zwecke verwenden soll. Etwaige Sachwerte, wie Fahnen,
Königssilber, Urkunden, Protokollbücher und sonstige Archivalien
soll sie aufbewahren. Hierüber ist ein Inventarverzeichnis zu
erstellen. Im Falle einer Neugründung eines Dachverbandes Kölner
Schützenvereine mit gleicher Zielsetzung soll die Stadt Köln die
aufbewahrten Gegenstände an den neu gegründeten Verband
herausgeben.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 14.04.2011
angenommen und tritt unter gleichzeitiger Aufhebung der früheren
Satzung ab sofort in Kraft.
Der Vorstand |